Hunderecht in Velbert
Die einzigen Informationen zur Hundehaltung in Velbert beziehen sich auf das
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 Allgemeine Pflichten
- § 3 Gefährliche Hunde
- § 4 Erlaubnis
- § 5 Pflichten
- § 6 Sachkunde
- § 7 Zuverlässigkeit
- § 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
- § 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
- § 10 Hunde bestimmter Rassen
- § 11 Große Hunde
- § 12 Anordnungsbefugnisse
- § 13 Zuständige Behörden
- § 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
- § 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
- § 16 Ordnungsbehördliche Verordnungen
- § 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
- § 18 Einschränkung von Grundrechten
- § 19 Strafvorschrift
- § 20 Ordnungswidrigkeiten
- § 21 Übergangsvorschriften
- § 22 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
- § 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 1 Zweck des Gesetzes
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Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des
Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren
vorsorgend entgegenzuwirken.
§ 2 Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen,
Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener
Hundeauslaufbereiche,
3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu
kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der
Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.
§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach
Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander
sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei
denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In
Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach
Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund
oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung
anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen
worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere
Tiere hetzen, beißen oder reißen.
7. Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde
nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
§ 4 Erlaubnis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4
Satz 1),
4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und
verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des §
3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse
nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein
besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen
Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters
unerlässlich ist.
(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist, hat die
den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem
amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund
gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen
Feststellungen zu dulden.
(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können
auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes
(Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort
zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu
Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.
(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die
den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur
Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
(7) Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit
einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer
gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters
oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte
Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde
zuständigen Behörde zu übermitteln.
§ 5 Pflichten
(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie
dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und
auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung
von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders
ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen
verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag
eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die
Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht
zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine
Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine
Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen
Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der
Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des
befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen.
Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund
außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die
Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren
gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(5) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und
Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend
Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für
sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(6) Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen
erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe
durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der
Vermittlung eines gefährlichen Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor
angezeigt wird und das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht
überschreitet. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 6 Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von
diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen
Tierarztes zu erbringen.
(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
1. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der
Bundes-Tierärzteordnung,
2. Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt
haben,
3. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des
Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit
Hunden besitzen,
4. Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
5. Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind,
Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
§ 7 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel
Personen nicht, die insbesondere wegen
1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das
Vermögen,
2. einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),
3. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
4. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
Insbesondere
1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und -
einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des
Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen
haben,
3. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
4. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen
Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Unberührt bleibt die Befugnis der
zuständigen Behörde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige
Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses auch der Belegart R zu
ersuchen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 kann von der Halterin oder dem
Halter die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangt werden.
§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die
Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug
innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das
Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes
besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen
Behörde. Bei einem Wechsel in der Person der Halterin oder des Halters sind Name und
Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen.
(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem
Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.
(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die
nunmehr zuständige Behörde über Feststellungen nach § 3 Abs. 3 sowie die Erteilung
von Erlaubnissen und Befreiungen.
(4) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde kann der
zuständigen Behörde gemäß § 13 die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Namen und Anschriften der Halterinnen und Halter von Hunden übermitteln.
§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten.
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen,
dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige
Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3
anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird.
§ 10 Hunde bestimmter Rassen
(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff,
Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und
Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4
mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3
nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder
einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle
durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder
einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle
erteilt werden.
§ 11 Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40
cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen
Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die
erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit
einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und
Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7,
§ 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder
eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder
von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu
keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist,
und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.
(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum
Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an
der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12 Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im
Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.
(2) Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 soll
untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen
vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis
nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt
wurde. Das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 kann untersagt
werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen
vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder die
Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der
zuständigen Behörde nachgewiesen wurden. Mit der Untersagung kann die Untersagung
einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und §
11 Abs. 1 verbunden werden. Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass
der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder
Stelle abzugeben ist.
(3) Mit Zustimmung des amtlichen Tierarztes kann die Einschläferung eines zur Abwehr
gegenwärtiger Gefahren für Leben oder Gesundheit sichergestellten Hundes angeordnet
werden, wenn im Falle seiner Verwertung im Sinne des § 45 Abs. 1 des Polizeigesetzes
die Gründe, die zu seiner Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder erneut
entstünden, oder wenn die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
§ 13 Zuständige Behörden
Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in
deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung wahr.
§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen
anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn
sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im
Wesentlichen entsprechen.
§ 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehördliche
Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des
Ordnungsbehördengesetzes.
(2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden
mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder können darin neu aufgenommen werden,
soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen.
§ 16 Ordnungsbehördliche Verordnungen
(1) Die erforderlichen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes
erlässt das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium. Durch ordnungsbehördliche
Verordnung können Bestimmungen getroffen werden über
1. die Inhalte und das Verfahren der Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,
2. die Anforderungen an die Sachkunde der Personen, die einen gefährlichen Hund,
einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 oder im Sinne des § 11 Abs. 1 halten wollen
sowie über das Verfahren der Sachkundeprüfung,
3. die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Anerkennung
der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die zur Erteilung einer
Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und die Durchführung
einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2 berechtigt,
4. die Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer Sachkundeprüfung durch
Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11
Abs. 3 und einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2,
5. die für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen
Behörde sowie das Verfahren der Datenübermittlung.
§ 26 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch
ordnungsbehördliche Verordnung über die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten
Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen, deren Haltung, Erziehung und
Beaufsichtigung besondere Anforderungen zur Vermeidung von Gefahren für Menschen
und Tiere erfordert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde
des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für
Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die
nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen
Einsatzes nicht.
§ 18 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes),
2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes),
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes).
§ 19 Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,
2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
ausbildet.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat
bezieht, eingezogen wird. § 74 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine
Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
2. § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt,
3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder
Feststellungen nicht duldet,
4. § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält,
dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des
Halters verlassen können,
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht
angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,
6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1
keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
7. § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen
Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen,
8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne
des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält,
obwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche
Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an
Personen abgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
13. § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen
Hundes nicht erfolgt,
15. § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht
beachtet,
16. § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort
genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12
zuwider handelt oder diese nicht befolgt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000
Euro geahndet werden.
(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht,
können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.
§ 21 Übergangsvorschriften
(1) Eine wirksame ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der
Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518 b) gilt als
Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort.
(2) Eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur
Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort. § 5 Abs.
3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als Anzeige nach § 11 Abs. 1 fort. Im
Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise über die
Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das
Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund sind beim Vollzug dieses Gesetzes
von den zuständigen Behörden anzuerkennen.
(4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 halten, sofern nicht mit Bezug auf
diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat.
§ 22 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren
durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer
Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den zuständigen Ausschuss
des Landtages danach über das Ergebnis der Überprüfung.
§ 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) außer
Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der § 4 für Hunde der Rassen Alano und American
Bulldog sowie deren Kreuzungen untereinander und mit Hunden anderer Rassen oder
Mischlingen sechs Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
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